Allgemeine Vermittlungs- und Geschäftsbedinngungen von BS Reisen 1. Allgemeines 2. Vertragsabschluss, Anzuwendendes Recht 2.1 Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten vorgelegten Form. Mit der Erteilung des
Vermittlungsauftrages kommt zwischen der Kundin bzw. dem Kunden und dem Reisevermittler der
Reisevermittlervertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande. 2.2 Wird auf elektronischem Wege, sei es durch E-Mail, oder andere Internetwege der Auftrag erteilt, so
bestätigt der für BS-Reisen empfangende Reisevermittler den Eingang des Auftrages unverzüglich auf
schnellstmöglichem Weg zum angegebenen Absender zurück. Diese Eingangsbestätigung stellt noch
keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrages dar. 2.3 Die beidseitigen Rechte und Pflicheten der Kundin / des Kunden und des Reisevermittlers ergeben
sich, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall,
bezugnehmend auf den insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlervertrages, vertraglich 2.4 Für die Rechte und Pflichten der Kundin / des Kunden gegenüber der Vertragspartnerin / dem
Vertragspartners der vermittelten Leistung / Leistungen gelten ausschließlich die mit diesem
getroffenen Vereinbarungen, insbesondere, soweit sie wirksam vereinbart sind, dessen Reise- und Geschäftsbedingungen. 3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise 3.1 Die vertraglichen Leistungspflichten des Reisevermittlers bestehen, nach Maßgabe dieser
Vermittlungsbedingungen, in der Bornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrages /
Vermittlungsaufträge notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag / der
Buchungsaufträge der Kundin /des Kunden / der Kunden und der entsprechenden Beratung, sowie der
Abwicklung der Buchung /Buchungen, insbesondere der Übergabe der Reisunterlagen, soweit diese
nicht nach dem mit dem jeweiligen vermittelten Reiseunternehmen getroffenen Vereinbarungen direkt
mit der Kundin / dem Kunden / der Kunden übermittelt werden. 3.2 Der Reisevermittler ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden abzuweichen, wenn er nach den
Umständen davon ausgehen darf, dass die Kundin / der Kunde die Abweichung billigen würde. Dieses
gilt nur insoweit, als es dem Reisevermittler nicht möglich ist, der Kundin / dem Kunden zuvor von der
Abweichung zu unterrichten und ihre /seine Entscheidung zu erfragen. Der Reisevermittler hat den
Kunden vor einer Abweichung von den Buchungsvorgaben zu unterrichten und dessen Weisungen
abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung die Durchführung des vom
Kunden unbedingt erteilten Vermittlerauftrags gefährdet oder unmöglich macht. 3.3 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisvermittler im Rahmen des Gesetzes
und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte
Weitergabe an den Kunden. 3.4 Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer
entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. 3.5 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittlergemäß § 676 Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag geschlossen wurde. 3.6 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils billigsten
Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und / oder anzubieten. 4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen 4.1 Der Reisevermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ihm hierzu
vom Kunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist. 4.2 Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn
besondere dem Reisevermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis
erforderlich machen und die entsprechenden Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen) nicht 4.3 Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten Informationspflicht kann der
Reisevermittler ohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde / die Kundin
und seine Mitreisenden deutsche Staatsangehörige sind und in deren Person keine Besonderheiten (z.
B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen. 4.4 Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers beschränken sich auf die Erteilung von
Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen,
branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer 4.5 Eine spezielle Nachforschungspflicht des Reisevermittlers besteht ohne ausdrückliche
diesbezügliche Vereinbarungen nicht. Der Reisevermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch
erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in
Betracht kommenden Informationsstellen verweist. 4.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über
Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie bezüglich
gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden. 4.7 Der Reisevermittler ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob die von ihm
vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. 4.8 Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den Deckungsschutz und den
Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand der Vermittlung
Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht des Reisevermittlers insbesondere insoweit
nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der
vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen
entsprechend unterrichten kann. 4.9 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumente ist
der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der
Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne besondere Vereinbarung die
Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Telekommunikationskosten und - in
Eilfällen - den Kosten von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen verlangen. Der
Reisevermittler kann für die Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die
Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war. 4.10 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und für den
rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang
maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind. 5. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von
Flugscheinen bestimmter Linienflugverkehrsgesellschaften 5.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die Vermittlung von Flügen bestimmter
Fluggesellschaften, die vom Reisevermittler allgemein, insbesondere durch Aushang in seinen
Geschäftsräumen oder in anderer Weise vor oder bei der Annahme des Vermittlungsauftrages
bezeichnet wurden. 5.2 Mit den genannten Fluggesellschaften ist der Reisevermittler auf der Grundlage besonderer
vertraglicher Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen eines
Agenturverhältnisses verbunden. 5.3 Dem Kunden gegenüber wird der Reisevermittler jedoch ausschließlich als Vermittler eines
Luftbeförderungsvertrages zwischen diesem und der jeweiligen Fluggesellschaft tätig. Im Rahmen
dieser Doppelstellung hat er also sowohl dem Kunden als auch gegenüber der Fluggesellschaft
vertragliche und gesetzliche Bestimmungen zu beachten. 5.4 Den Reisevermittler trifft keine eigene Leistungspflicht oder Haftung bezüglich der vermittelten
Flugleistung. Eine etwaige Haftung des Reisevermittlers aus einer schuldhaften Verletzung seiner
Pflichten als Reisevermittler bleibt hiervon unberührt. 5.5 Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bezüglich Steuern und
Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist) Brutto-Endpreise und beinhalten
eine vom Reisevermittler kalkulierte Vergütung seiner Tätigkeit für den Kunden. Im Falle einer
Umbuchung, eines Namenswechsels, des Rücktritts oder der Nichtinanspruchnahme kann der
Reisevermittler hierfür die von der Fluggesellschaft geforderten Entgelte einziehen sowie zusätzlich ein
im Einzelfall oder durch Aushang vereinbartes Bearbeitungsentgelt fordern. 5.6 Der Reisevermittler ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des Flugpreises und sonstiger von
der Fluggesellschaft zu fordernden Entgelte beauftragt und haftet dieser gegenüber für die Zahlung.
Eine für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung der Fluggesellschaft an den 5.7 Der Reisevermittler kann Forderungen der Fluggesellschaft im eigenen Namen gerichtlich und
außergerichtlich geltend machen. 5.8 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten die gesetzlichen
Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes für inländische Flüge und – soweit auf den
jeweiligen Flug anwendbar – unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen, die Vorschriften
des Montrealer Übereinkommen. Ergänzend geltend, soweit wirksam vereinbart, die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. 6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen 6.1 Der Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und
Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart
sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann der
Reisevermittler unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des § 651 k BGB (
Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen ), erheben, wenn insoweit hierzu eine
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. 6.2 Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber dem Reisevermittler,
insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und dem Reisevermittler, in
gesetzlicher Weise entspricht, ist der Reisevermittler berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der
vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Kunden zu verauslagen. Bei Pauschalreisen ist
hierfür Voraussetzung, dass dies gegen Aushändigung eines gültigen Sicherungsscheins gemäß § 651k
des Bürgerlichen Gesetzbuches geschieht. 6.3 Die Regelung in Ziffer 5.2 gilt entsprechend für Rücktrittsentschädigungen ( Stornokosten ) und
sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens. 6.4 Der Reisevermittler kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen
verlangen, soweit dies vereinbart ist oder er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. 6.5 Der Anspruch des Reisevermittlers auf Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an das
vermittelte Reiseunternehmen auf den Reisepreis oder sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend
den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 5.2 und 5.3 erfolgt sind. 6.6 Einem Aufwendungsersatzanspruch des Reisevermittlers gegenüber kann der Kunde Ansprüche
gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des
vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei 7. Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden bedürfen einer
entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den
Geschäftsräumen des Reisevermittlers und einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen
Hinweis des Reisevermittlers hierauf getroffen werden kann.
So steht jetzt für jede aufwändige Beratung, die nicht zu einer Buchung führt, eine Aufwandsentschädigung
für das Reisebüro von 50,00 € zur Rechnung. Schließt sich eine Buchung darauf an, wird diese Pauschale
nicht erhoben, beziehungsweise wieder erstattet. 8. Reiseunterlagen 8.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des
vermittelten Reiseunternehmens, die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere
Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige
Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung
und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen. 8.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Reisevermittler über dem Kunden erkennbare Fehlern, Abweichungen,
fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser
Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers bezüglich eines hieraus dem
Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254
BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers
entfällt vollständig, wenn die in 8.1 bezeichneten Umstände für ihn nicht erkennbar waren. 9. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten
Reiseunternehmen 9.1 Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten
Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung des Reisevermittlers auf die Erteilung aller Informationen und
Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und
Adressen der gebuchten Unternehmen. 9.2 Eine Verpflichtung des Reisevermittlers zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender
Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt der Reisevermittler die Weiterleitung fristwahrender
Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis. 9.3 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmens besteht gleichfalls keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen. 10. Haftung des Reisevermittlers 10.1 Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung
mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des
Kunden entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen. 10.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet der Reisevermittler bezüglich der
vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die
dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Bei der Vermittlung mehrerer
touristischer Hauptleistungen ( entsprechen dem gesetzlichen Begriff der Pauschalreise ) gilt dies nicht, soweit
der Reisevermittler gem. § 651a Abs. 2 BGB den Anschein begründet, die vorgesehenen Reiseleistungen in
eigener Verantwortung zu erbringen. 10.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten
bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. 10.4 Die Haftung des Reisevermittlers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit eine etwaige
Pflichtverletzung des Reisevermittlers nicht vertragliche Hauptpflichten des Reisevermittlers oder Ansprüche
des Kunden aus Körperschäden betrifft. 11. Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Reisevermittler 11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs- und/oder Vermittlungsleistung des
Reisevermittlers hat der Kunde innerhalb eines Monats geltend zu machen. Es wird hierfür ausdrücklich die
Schriftform empfohlen. 11.2 Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten Reiseleistungen ( bei mehreren,
unmittelbar aufeinander folgenden der letzten ), jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von
den die Ansprüche gegen den Reisevermittler begründenden Umstände Kenntnis erlangt. 11.3 Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Reiseunternehmen,
welche die vermittelte Reiseleistung zu erbringen hatten oder erbracht haben. 11.4 Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht ausgeschlossen, wenn diese
unverschuldet unterblieb. 12. Fremde Inhalte, Disclaimer Bei der Umsetzung dieser Website verlassen wir, das B.S. Reisebüro – Inhaber Bernd Schulenburg- und auf
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erfolgt keine Speicherung in unseren Datenbanken. 14. Verjährung 14.1 Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reisevermittler, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit
Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung - verjähren in einem Jahr. 14.2 Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde
von den Umständen, die den Anspruch gegen den Reisevermittler begründen und diesem selbst als
Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 14.3 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler Verhandlungen über geltend gemachte
Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde
oder der Reisevermittler die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr
tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 15. Rechtswahl und Gerichtsstand 15.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 15.2 Der Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz verklagen. 15.3 Für Klagen des Reisevermittlers gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für
Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren 15.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die
auf den Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler anzuwenden sind, etwas
anderes zugunsten des Kunden ergibt oder 16. Schlußbestimmungen Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Vermittlerbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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